Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemein Geschäftsbedingungen von NIEDERBAYERN TV Deggendorf • Straubing GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

1. Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Geltung der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden AGBs des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Auch für den Fall des Widerspruchs des Auftraggebers außerhalb seiner AGBs gegen die AGBs von NIEDERBAYERN TV widerspricht NIEDERBAYERN TV der Geltung der AGBs des Auftraggebers.

2. Werden Bedingungen vereinbart, die von den AGBs von NIEDERBAYERN TV abweichen, so gelten die Bestimmungen dieser AGBs insoweit, als dass sie nicht konkret ausgeschlossen sind und mit den abweichenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen.

3. Zusätzlich gilt für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, dass diese AGBs für alle künftigen Leistungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Gesetzmäßigkeit der Werbeeinschaltungen

1. Die Werbeeinschaltungen dürfen nicht den Gesetzen und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln widersprechen. Ausgeschlossen ist die Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

III. Auftragserteilung

1. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrags durch NIEDERBAYERN TV oder durch die Ausstrahlung der Werbesendung in NIEDERBAYERN TV zustande.

2. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende und Erzeugnisse unter Angabe ihres Verwendungszwecks angenommen. Die Werbeagentur bzw. der Werbungsvermittler ist auf Anfrage verpflichtet, den Nachweis eines entsprechenden Auftrags zu erbringen.

3. NIEDERBAYERN TV ist nicht verpflichtet, die Werbung vor Annahme des Sendeauftrages anzusehen und zu überprüfen. NIEDERBAYERN TV behält sich daher vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Das Ablehnungsrecht besteht insbesondere dann, wenn die Werbeeinschaltung nicht den Anforderungen gemäß Ziffer II. entspricht.

4. NIEDERBAYERN TV behält sich ferner vor, auch bei rechtsverbindlich angenommenen Sendeaufträgen die Werbung bzw. Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder ihrer technischen Form oder aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. Der Auftraggeber ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen NIEDERBAYERN TV ist verpflichtet, ihm die Gründe der Ablehnung auf Wunsch schriftlich mitzuteilen.

5. Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. NIEDERBAYERN TV ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages, der vor Auftragserteilung mitgeteilt wird, berechtigt.
6.Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Rechte, Fernsehnutzungsrechte

1. Im Falle einer Werbebuchung durch den Auftraggeber wird NIEDERBAYERN TV das Fernsehnutzungsrecht für die Werbesendung übertragen. Eingeschlossen ist das für die Sendung etwa erforderliche Bearbeitungsrecht. NIEDERBAYERN TV nimmt diese Übertragung an.

2. Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang.

3. Das Fernsehnutzungsrecht wird jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie in allen bekannten Formen des Fernsehens.

4. Der Auftraggeber sichert zu und bestätigt mit der Übermittlung seines Angebotes, dass er über sämtliche, für die fernsehmäßigen Nutzung der Werbesendung erforderlichen Urheber/Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire, verfügt oder diese abgelöst hat und sie auf NIEDERBAYERN TV übertragen kann.

V. Platzierung der Werbung

1. Werbesendungen werden normalerweise in Werbeinseln untergebracht, die in der Regel zwischen zwei (redaktionellen) Sendungen liegen.

2. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Abweichung hiervon ist jedoch aus aktuellem Anlass, technischen oder rechtlichen Gründen möglich. NIEDERBAYERN TV ist ferner berechtigt, die Sendezeit innerhalb einer bestimmten in der Preisliste aufgeführten Tarifgruppe zu verschieben, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, und diese Verschiebung nicht dem Vertragszweck widerspricht.

3. Die vorbezeichneten Regelungen über die Verschiebung der Werbesendung gelten auch für die in einem besonderen programmlichen Umfeld platzierten Werbesendungen, wie zum Beispiel einer besonderen Sportübertragung.

4. Es wird keine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbesendung in bestimmter Reihenfolge übernommen.

5. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden.

6. Ist die Ausstrahlung einer Werbesendung aus programmlichen Gründen in Folge technischer Störungen, wegen einer Betriebsunterbrechung, wegen höherer Gewalt, Streik, behördlicher Anordnungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zum vorgesehenen Sendetermin möglich, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Für die Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich, es sei denn, diese ist unerheblich. Die Unerheblichkeit der Verschiebung eines Fernsehspots liegt vor, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.

7. Programmliche Gründe im Sinne der vorigen Ziffer sind beispielsweise aktuelle Geschehnisse, Sportübertragungen oder ähnlich bedeutende Ereignisse.

8. Der Auftraggeber wird von NIEDERBAYERN TV über die Verschiebung der Werbesendung informiert, sofern diese nicht unerheblich im Sinne der Ziffer 6 und zeitlich möglich ist.

9. Wird die Verschiebung der Werbesendung bzw. deren Einbettung in ein anderes programmliches Umfeld dem Auftraggeber während der üblichen Geschäftszeiten mitgeteilt und widerspricht dieser nicht innerhalb von einer Stunde schriftlich, so gilt dieses als Einverständnis des Auftraggebers mit der Verschiebung der Werbesendung bzw. der Einbettung der Werbesendung in ein anderes programmliches Umfeld, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, und sofern NIEDERBAYERN TV in dieser Mitteilung auf diese rechtliche Folge hingewiesen hat. Die üblichen Geschäftszeiten im Sinne dieser Regelung sind Montag bis einschließlich Freitag 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Samstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

10. Im Falle des Widerspruchs hat der Werbungtreibende Anspruch auf Rückzahlung der vorausgeleisteten Vergütung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

11. NIEDERBAYERN TV übernimmt für das Programmumfeld der jeweiligen Werbeinsel keine Gewähr, Programmänderungen berechtigen nicht zum Rücktritt gemäß der vorliegenden AGBs.

VI. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen (Motivpläne, Spots, etc.) bis spätestens 14 Tage vor Sendung bei NIEDERBAYERN TV einzureichen. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder gemäß Ziffer III. 4. dieser Bedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler von Sendeunterlagen und Sendematerial.

3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der NIEDERBAYERN TV zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger, haftet NIEDERBAYERN TV gegenüber für deren rechtliche Zulässigkeit und stellt NIEDERBAYERN TV von Ansprüchen Dritter frei.

4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er für die NIEDERBAYERN TV zum Zweck der Werbeeinschaltung übersandten Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten, -CDs und -bänder) verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und Musikwerke des GEMA-Repertoires, die von NIEDERBAYERN TV durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, NIEDERBAYERN TV die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei der Übersendung der Sendeunterlagen hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrieschallplatten oder, -CDs -Bänder verwendet worden sind. Wird diesbezüglich eine Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet wurden.

5. Der Auftraggeber stellt NIEDERBAYERN TV jedenfalls von allen Ansprüchen ausdrücklich frei, die in diesem Zusammenhang, insbesondere bei Unrichtigkeit der von ihm abgegeben Versicherung oder wegen der Unterlassung der dem Auftraggeber nach dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen, geltend gemacht werden sollten. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

6. Zur Sendung werden Bänder im Betacam-SP-Format seitens des Auftraggebers an NIEDERBAYERN TV geliefert.

7. Stellt NIEDERBAYERN TV ;ohne dass eine diesbezügliche Überprüfungspflicht besteht, rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin fest, dass die Sendeunterlagen unbrauchbar oder aus anderen Gründen für eine Ausstrahlung nicht geeignet sind, informiert NIEDERBAYERN TV den Auftraggeber hiervon unverzüglich. In diesem Fall hat der Auftraggeber brauchbare Sendeunterlagen bis zum von NIEDERBAYERN TV angegebenen Termin, der bei ordnungsgemäßen Sendeablauf eine Ausstrahlung dann noch zuließe, an NIEDERBAYERN TV zu liefern. Liegen auch bis zu diesem Termin keine einwandfreien Sendeunterlagen vor, so wird dem Auftraggeber die gebuchte Sendezeit in Rechnung gestellt, auch wenn keine Ausstrahlung erfolgte.

VII. Produktion von Werbesendung durch NIEDERBAYERN TV

1. Gibt der Auftraggeber NIEDERBAYERN TV den Auftrag zur Produktion eines Werbespots für diesen, so ist er verpflichtet, NIEDERBAYERN TV die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Logos, zu liefern.

2. Der Auftraggeber versichert und gewährleistet, dass er sämtliche zur Verwertung im Werbefernsehen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte und die Leistungsschutzrechte, auf den von ihm überlassenen Sendeunterlagen ruhen, abgelöst hat und Urheberpersönlichkeitsrechte (Änderung, Bearbeitung und Teilung eines Werkes sowie seine Verwendung in Werbespots) einer Verwertung im Werbefernsehen nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber stellt NIEDERBAYERN TV von allen Ansprüchen ausdrücklich frei, die in diesem Zusammenhang gegen NIEDERBAYERN TV geltend gemacht werden sollten. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

3. Lässt sich der vereinbarte Erstellungszeitraum für den Werbespot von NIEDERBAYERN TV infolge von für NIEDERBAYERN TV nicht beherrschbaren Umständen bei NIEDERBAYERN TV oder seinen Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sich diese angemessen. Über einen solchen Fall wird der Auftraggeber umgehend unterrichtet. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Fertigstellungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen der von NIEDERBAYERN TV nicht verschuldeten Überschreitung der Fertigstellungsfrist sind ausgeschlossen.

4. Im Fall des Fertigstellungsverzugs durch NIEDERBAYERN TV ist der Auftraggeber berechtigt, für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsschluss von NIEDERBAYERN TV voraussehbaren hält.

5. Der Auftraggeber kann NIEDERBAYERN TV ferner schriftliche eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetragenen Schadens begrenzt.

6. Die Regelungen in den letzten drei Ziffern gelten nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung seitens NIEDERBAYERN TV beruht. Sie gelten auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von NIEDERBAYERN TV erstellten und ihm übersandten Werbespot unverzüglich zu überprüfen und abzunehmen. Mit der Abnahme gibt der Auftraggeber den Werbespot zur Sendung frei. Mängelrügen, die er nach der Sendung des Werbespots erhebt, berechtigen ihn nicht zur Geltendmachung von Rechten gegenüber NIEDERBAYERN TV im Zusammenhang mit der Rechnungstellung von NIEDERBAYERN TV an ihn für die Ausstrahlung des Werbespots.

7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so
a) ist NIEDERBAYERN TV zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, sofern der gelieferte Werbespot bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist;
b) erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von NIEDERBAYERN TV durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung;
c) gehen die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten zu Lasten von NIEDERBAYERN TV
d) ist NIEDERBAYERN TV berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, sofern diese Nacherfüllungskosten mehr als 50 % des Lieferwertes ausmachen; e) ist der Auftraggeber im Falle der fehlgeschlagenen, nicht fristgemäß erfolgten oder verweigerten Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder in den Grenzen der folgenden Absätze- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen;
f) haftet NIEDERBAYERN TV im übrigen für den vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht;
g) haftet NIEDERBAYERN TV nicht für weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers;
h) bleibt § 478 BGB durch die vorbezeichneten Buchstaben a) bis g) unberührt;
i) gilt die Bestimmung g) auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen;
j) beschränkt sich die Ersatzpflicht von NIEDERBAYERN TV im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) auf das negative Interesse; k) gelten für die Deliktshaftung von NIEDERBAYERN TV die Bestimmung f) g) entsprechend.

8. Soweit die Haftung durch die vorbezeichneten Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NIEDERBAYERN TV

VIII. Preise

1. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Mehrwertsteuer ist in diesem Preis nicht erhalten. Sie wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Mindestlänge eines Spots beträgt sieben Sekunden.

3. Werbeagenturen erhalten eine Agenturvergütung von 15 % auf das Rechnungsnetto für klassische Spotwerbung.

4. Preisänderungen der allgemeinen Preisliste sind jederzeit möglich. Diese treten bei laufenden Aufträgen allerdings frühestens vier Monate, bzw. bei Kaufleuten 6 Wochen nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann, sofern er nicht Kaufmann ist, in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt muss der Auftraggeber gegenüber NIEDERBAYERN TV unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung erklären.

5. Die in der gültigen Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme gewährt. Basis der Berechnung ist die Auftragssumme für die ausgestrahlten Werbesendungen innerhalb eines Jahres. Konzernrabatte oder Sonderrabatte bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NIEDERBAYERN TV

IX. Zahlungsbedingungen

1. Mit Beginn der Ausstrahlung werden die Rechnungen zuzüglich des jeweiligen gültigen Mehrwertsteuersatzes erstellt. Sie sind spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei bewilligtem Bankeinzug werden 2 % Skonto gewährt.

2. Für Sonderwerbeformen haben die vorbezeichneten Zahlungsbedingungen ebenfalls Gültigkeit.

3. Für Sonderwerbeformen auf CPO/CPI/CPC-Basis erfolgt eine wöchentliche Abrechnung nach der Ausstrahlung.

4. Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag ist NIEDERBAYERN TV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %, bei Kaufleuten 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

5. Bei Zahlungsverzug ist NIEDERBAYERN TV berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht. Der Auftraggeber haftet gegenüber NIEDERBAYERN TV für den entstandenen oder entstehenden Schaden.

6. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von NIEDERBAYERN TV gefährdet ist, ist NIEDERBAYERN TV berechtigt, die Ausstrahlung des Werbespots bzw. dessen Erstellung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieser Aufforderung an den Auftraggeber, so ist NIEDERBAYERN TV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Wird ein Werbespot ausgestrahlt, obwohl NIEDERBAYERN TV diesen aus den oben unter Ziffer III. 4. und VIII. 7. genannten Gründen zurückgewiesen hat bzw. die Ausstrahlung verweigerte, bleibt der Zahlungsanspruch auch in Höhe des Grundpreises bestehen.

8. Muss ein Werbespot aus programmtechnischen Gründen ausfallen oder fällt er infolge technischer Störungen im gesamten Sendebetrieb aus und ist eine Nachholung oder Verlegung nicht möglich, ist NIEDERBAYERN TV verpflichtet, das auf den ausgefallenen Werbespot entfallende gezahlte Entgelt an den Auftraggeber zu erstatten.

X. Haftung

1. Kommt es durch höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstigen von NIEDERBAYERN TV nicht zu vertretenden Ereignissen nicht zur termingerechten Ausstrahlung des Werbespots und ist auch eine Verlegung aus rechtlichen Gründen, z.B. aufgrund eines kaufmännischen Fixgeschäftes, nicht möglich, so kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bezahlte Vergütungen sind zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

2. Im Falle einer mangelhaften Ausstrahlung ist NIEDERBAYERN TV zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten von NIEDERBAYERN TV

3. Betragen die Nacherfüllungskosten mehr als 50 % der vereinbarten Vergütung, ist NIEDERBAYERN TV berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

4. Im Falle der fehlgeschlagenen, nicht fristgemäßen oder verweigerten Nacherfüllung ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5. NIEDERBAYERN TV haftet im übrigen für den vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht.

6. NIEDERBAYERN TV haftet nicht für weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

7. § 478 BGB bleibt durch die vorbezeichneten Regelungen unberührt.

8. Für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen gilt ebenso die Bestimmung Ziffer 6.

9. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht von NIEDERBAYERN TV auf das negative Interesse.

10. Die Bestimmungen 5) und 6) gelten für die Deliktshaftung von NIEDERBAYERN TV entsprechend.

11. Soweit die Haftung durch die vorbezeichneten Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NIEDERBAYERN TV

XI. Verjährung

1. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ausstrahlung des Werbespots, bei Produktion durch NIEDERBAYERN TV ab Abnahme. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

2. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NIEDERBAYERN TV bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von NIEDERBAYERN TV beruhen.

3. Die vorbezeichnete Verjährungsregelung gilt ebenso wenig bei schuldhaften Pflichtverletzungen von NIEDERBAYERN TV , die zur Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers führen.

4. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist, vorbehaltlich des § 438 Abs. 2 BGB und bei Unternehmern des § 479 BGB, ein Jahr. XII. Schriftform Nebenabreden sind in einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Urkunde festzuhalten. Dasselbe gilt für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages. XIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Deggendorf. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

 

Teilnahmebedingungen Gewinnspiele:

§1 Teilnahmeberechtigung
(1) Teilnahmeberechtigt sind volljährige, voll geschäftsfähige Personen. Minderjährige unter 14 Jahren sind von Gewinnspielen, ausgeschlossen und erhalten etwaige Gewinne nicht. Im Übrigen bedürfen Minderjährige und beschränkt geschäftsfähige Volljährige zur Teilnahme des Einverständnisses ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von NIEDERBAYERN TV oder eines ihrer Tochterunternehmen sowie deren Angehörige und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von an Gewinnspielen beteiligen Kooperationspartnern.
(3) Alle Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Schweiz haben.
(4) Die Teilnahme und die Gewinnchancen hängen in keiner Weise von der Inanspruchnahme von Leistungen von NIEDERBAYERN TV oder anderen, mit der Veranstaltung des Gewinnspiels befassten Unternehmen, ab
(5) NIEDERBAYERN TV hat das Recht, Teilnehmer zu disqualifizieren und von der künftigen Teilnahme auszuschließen, die den Teilnahmevorgang, das Spiel und/oder das Angebot manipulieren bzw. dieses versuchen und/oder die schuldhaft gegen die Regeln der Teilnahme verstoßen und/oder sonst in unfairer und/oder unlauterer Weise versuchen, die Verlosung zu beeinflussen, insbesondere durch Störung, Bedrohung und/oder Belästigung von Mitarbeitern oder anderen Teilnehmern.

§2 Vorzeitiger Abbruch der Verlosung
NIEDERBAYERN TV behält sich das Recht vor, die Verlosung ganz oder in Teilen (z.B. für bestimmte Gewinne) abzubrechen. Dies soll insbesondere gelten, wenn die Verlosung aus irgendwelchen Gründen nicht planmäßig verläuft (z.B. beim Vorhandensein von Computerviren, Softwarefehlern, Hardwarefehlern, sonstigen technischen Gründen welche die Sicherheit, die Verwaltung oder sonstige reguläre Durchführung des Gewinnspiels beeinflussen). Bei Abbruch des Gewinnspiels löscht NIEDERBAYERN TV die Adressen der Teilnehmer, sodass deren Adressen nicht zu Werbezwecken gebraucht werden. Das von den Teilnehmern erteilte Einverständnis gilt in diesem Fall als widerrufen.

§3 Haftung
(1) NIEDERBAYERN TV haftet weder für falsche Informationen, die von Teilnehmern und/oder sonstigen Dritten hervorgerufen werden noch für Angebote von Dritten, die auf der Internetseite von NIEDERBAYERN TV oder sonstigen Plattformen beworben werden.
(2) NIEDERBAYERN TV haftet nicht für die Insolvenz eines Kooperationspartners sowie die sich hieraus für die Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels ergebenden Folgen.
(3) NIEDERBAYERN TV haftet nur für Schäden, welche von NIEDERBAYERN TV oder einem seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch die Verletzung von Kardinalspflichten verursacht wurde.
(4) Dies gilt nicht für Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Voranstehende Haftungsbeschränkung gilt insbesondere für Schäden, durch Fehler, Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Übermittlung von Daten o.ä., bei Störungen der technischen Anlagen oder des Services, unrichtige Inhalte, Verlust oder Löschung von Daten, Viren.
(5) Die Haftung für Sach- und/oder Rechtsmängel an ausgelobten Sachpreisen, die von Kooperationspartnern gestiftet werden, obliegt nicht NIEDERBAYERN TV.

§4 Gewinne
(1) Der im Rahmen des Gewinnspiels präsentierte Gegenstand ist nicht zwingend mit dem gewonnenen Gegenstand identisch. Vielmehr können Abweichungen hinsichtlich Modell, Farbe o.ä. bestehen. Der Preissponsor kann einen dem als Preis präsentierten Gegenstand gleichwertigen Gegenstand mittlerer Art und Güte auswählen.
(2) Die Sachpreise werden von NIEDERBAYERN TV, vom Preissponsor oder einem durch sie beauftragten Dritten per Spedition, Paketdienst oder Post an die vom Gewinner anzugebende Postadresse versendet, es sei denn, es ist im Rahmen des Gewinnspiels etwas anderes vereinbart.
(3) Die Lieferung erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus. Darüber hinaus anfallende Transportkosten und Zölle hat der Gewinner zu tragen. Leistungsort bleibt bei Versendung des Preises durch NIEDERBAYERN TV trotz Übernahme der Versendungskosten der Sitz von NIEDERBAYERN TV. Leistungsort bleibt bei Versendung des Preises durch den Preissponsor trotz Übernahme der Versendungskosten der Sitz des Preissponsors.
(4) Erfolgt die Lieferung durch eine Spedition, wird sich die Spedition mit dem Gewinner in Verbindung setzen und diesen über die Vorgehensweise (Liefertermine, Abwesenheit des Gewinners etc.) informieren. Der Gewinner muss die Kosten einer erneuten Anlieferung (wenn er nicht angetroffen wurde) selbst tragen, sofern mit der Spedition nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Gutscheine werden an die angegebene Postadresse beziehungsweise die angegebene E-Mail-Adresse versendet. Die Gutscheinbedingungen sind auf dem jeweiligen Gutschein abgedruckt.

§5 Ende des Gewinnspiels
Das Gewinnspiel endet am im Gewinnspiel genannten Datum mit der Verlosung des Preises/der Preise. Die Barauszahlung der Gewinne ist ausgeschlossen. Ist die Übermittlung des Gewinns nicht möglich oder nur unter unzumutbaren Umständen zu vollziehen, erhält der Gewinner einen gleichwertigen Ersatz. Der Gewinner erhält ebenfalls gleichwertigen Ersatz, wenn der ursprüngliche Gewinn in der ausgelobten Ausführung nicht mehr lieferbar ist (z.B. Modellwechsel, Saisonware).

§6 Benachrichtigung des Gewinners
Die Benachrichtigung des Gewinners/der Gewinner erfolgt per E-Mail und der Teilnehmer muss sich innerhalb von vier Wochen mit uns in Verbindung setzen (Rückmeldung per Mail oder telefonisch). Versäumt er die Rückmeldung innerhalb dieser Frist, verfällt der Anspruch auf den Gewinn/die Gewinne und wir geben den Gewinn an einen anderen Teilnehmer heraus.

§7 Ausschluss des Rechtswegs
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf den Gewinn kann nicht abgetreten werden. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Sollten einzelne dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Nutzungsbedingungen hiervon unberührt. Diese Teilnahmebedingungen können jederzeit von NIEDERBAYERN TV ohne gesonderte Benachrichtigung geändert werden.

§8 Datenschutzbestimmungen
Ja, ich akzeptiere hiermit die Teilnahmebedingungen und bestätige, dass ich mindestens 18 Jahre alt bin. Akzeptiere ich die Bedingungen der Teilnahme nicht, kann ich nicht am Gewinnspiel bzw. an der Verlosung teilnehmen. Ich kann mein Einverständnis - unabhängig vom Gewinnspiel - jederzeit widerrufen.
Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und von NIEDERBAYERN TV sowie den jeweiligen Kooperationspartnern im Rahmen der Abwicklung des Gewinnspiels genutzt werden können.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen geschieht. Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen. Die Teilnahme über Gewinnspielvereine und automatisierte Dienste ist nicht möglich.
Ja, ich bin damit einverstanden, dass im Gewinnfall mein Vor- und Zuname genannt werden. Ich kann mein Einverständnis - unabhängig vom Gewinnspiel - jederzeit widerrufen.

Stand: 05.08.2011